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31.07.2020

PKV und KKM: Starke Qualitätspartnerschaft

Besondere Auszeichnung für das Katholische Klinikum Koblenz · Montabaur: Der Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. – kurz PKV – hat das KKM zu einem Qualitätspartner ernannt. Damit unterstreicht der Verband die besondere Qualität in Medizin und Service am Katholischen Klinikum.

Der Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. hat das KKM zu einem Qualitätspartner ernannt

Dem Gütesiegel liegen ausschließlich gesetzliche Qualitätsdaten zugrunde, die für alle Patienten eines Krankenhauses gelten. Sie umfassen zum Beispiel Angaben zur Durchführung von Eingriffen. Somit profitieren privat versicherte Patienten sowie gesetzlich Versicherte von der Qualität in Medizin und Service. Die Daten zur Weiterführung des Gütesiegels werden jährlich aktualisiert.

„Die Qualitätspartnerschaft mit der PKV ist für uns ein weiterer Beleg für die von uns gebotene hohe medizinische Qualität sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen“, sagt das Direktorium des Katholischen Klinikums. „Unser Dank gilt all unseren Mitarbeitenden in den unterschiedlichsten Bereichen, von der Medizin über die Pflege bis hin zur Verwaltung, ohne deren hohes Engagement ein solcher Qualitätsstandard nicht möglich wäre.“ 

Der Verband der Privaten Krankenversicherung schreibt zur Qualitätspartnerschaft auf seiner Homepage: „Durch die Qualitätspartnerschaft wird eine besondere medizinische Qualität in ausgewählten und wichtigen Leistungsbereichen des Qualitätspartners bestätigt. Zu deren Nachweis werden die Qualitätsdaten der Krankenhäuser nach der Systematik der gesetzlichen Qualitätssicherung im Krankenhaus herangezogen. Ergänzend kann auch auf weitere etablierte Systeme der Qualitätsmessung zurückgegriffen werden. Daneben zeichnen sich die Qualitätspartner der PKV durch einen überdurchschnittlich guten Service bei der Wahlleistung Unterkunft aus. Erfreulich ist, dass hier seit einiger Zeit eine Bereitschaft zu Leistungsverbesserungen zu beobachten ist, die der Verband tatkräftig unterstützt. Eine weitere Voraussetzung ist schließlich, dass keine abrechnungs- und leistungsrechtlichen Fragen und Schwierigkeiten vorliegen bzw. im Vorfeld einer Vereinbarung geklärt werden können.“

 
 

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