Die Famulatur hat den Zweck, den Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.
Ziel der Famulatur ist ein differenziertes Kennenlernen und Vertiefen der praktischen klinischen Ausbildung, wobei der unmittelbare Patientenbezug im Vordergrund stehen muss und Voraussetzung für die Anerkennung der Famulatur ist.
Rechtsgrundlage im Wortlaut nach § 7 ÄAppO
Absatz 1: Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.
Absatz 2: Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet
1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,
2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus und
3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Einrichtungen.
Absatz 4: Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) ist nach bestandenem
Ersten Abschnitt - neu - (Ärztliche Vorprüfung - alt -) bis zum Beginn des Praktischen Jahres
während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nachzuweisen.
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